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Novelle des Infektionsschutzgesetzes ist verfassungsrechtlich problematisch

Das von mir an den Wissenschaftlichen Dienst (WD) des Bundestages in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt die von uns Grünen geäußerte Kritik am Infektionsschutzgesetz.  Das Bundesgesundheitsministerium darf in zahlreichen Fällen Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen. Die Zustimmung des Bundesrats ist schon verfassungsrechtlich erforderlich. Zudem sind die an das Bundesgesundheitsministerium vom Gesetzgeber delegierten Befugnisse weder klar umrissen noch zeitlich begrenzt. Die von uns geforderte Beteiligung des Bundestages und des Bundesrates ist vor diesem Hintergrund eine Mindestanforderung! Mehr Informationen dazu finden Sie hier >>> in einem Artikel der FAZHören Sie dazu hier >>> das Podcast-Interview "Corona im Rechtsstaat" mit Niko HärtingLesen Sie hier >>> das Gutachten des WD zu Staatsorganisation und § 5 Infektionsschutzgesetz

07.04.20 –

Der Bundestag hat am 25. März 2020 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen.1 Die Änderungen des § 5 und § 28 IfSG sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, mithin am 28. März 2020.2 In seinem Absatz 2 ermächtigt die Neufassung des § 5 Infektionsschutzgesetz das Bundesministerium für Gesundheit, Anordnungen und Rechtsverordnungen zu erlassen. Es stellt sich die Frage, ob diese neue Ermächtigung mit Art. 80 Grundgesetz (GG) und der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern vereinbar ist.

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