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Libyen

Corona-Warn-App: Rechtssicherheit notwendig

Seit Dienstag Nacht ist die Corona-Warn-App freigeschaltet worden. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine Gesetzgebung zur Tracing-App. Um einen reibungslosen Start der App zu gewährleisten, brauchen wir jedoch Rechtssicherheit. In unserem Gesetzesentwurf wird unter anderem geregelt, dass niemand benachteiligt wird, der die Anwendung nicht auf seinem Handy installieren oder nutzen will. Zum Gesetzesentwurf geht es >>> hier Zum Netzpolitik-Artikel geht es >>>hier

16.06.20 –

Seit Dienstag Nacht ist die Corona-Warn-App freigeschaltet worden. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine Gesetzgebung zur Tracing-App. Um einen reibungslosen Start der App zu gewährleisten, brauchen wir jedoch Rechtssicherheit. In unserem Gesetzesentwurf wird unter anderem geregelt, dass niemand benachteiligt wird, der die Anwendung nicht auf seinem Handy installieren oder nutzen will.

AUS DEM GESETZESENTWURF

Freiwilligkeit verlangt nicht nur Freiheit von staatlichem Zwang, sondern auch Freiheit von faktischem Zwang zur Nutzung und Offenbarung von Daten aus der App-Nutzung. Die Freiwilligkeit würde unterlaufen, wenn etwa sozialer oder wirtschaftlicher Druck, aber auch Arbeitgeber eine Nutzung erzwingen könnten. Deshalb sollte die Freiwilligkeit der Nutzung und Offenbarung von Daten aus der Nutzung der App bestmöglich abgesichert werden durch begleitende Regelungen zum Schutze für Verbraucherinnen und Verbraucher und Beschäftigte.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Problematik dadurch gelöst werden, dass für bestimmte Massengeschäfte geregelt wird, dass niemand deshalb benachteiligt werden darf, weil er keine Anwendung auf einem Mobilgerät installiert bzw. nutzt, die zwecks Nachverfolgung von Infektionsrisiken dazu dient, Kontakte mit anderen Personen zu identifizieren. Gleiches soll für Arbeitsverhältnisse gelten.

Verstöße gegen diese Benachteiligungsverbote sollen mit einem Unterlassungs- sowie einem Schadensersatzanspruch sanktioniert werden. Zudem sollen die Vertragsparteien über diese Ansprüche nicht disponieren können.  Außerdem wird klargestellt, dass die Nutzung oder die Offenbarung von Daten aus der Nutzung der App-Anwendung nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und dem Weisungsrecht des Dienstherrn unterliegen. Weiter regelt der Gesetzentwurf eine strenge Zweckbindung sowie ein Beschlagnahme- und Verwertungsverbot und sieht die Möglichkeit von Ordnungswidrigkeitssanktionen bei Verstößen vor. Beschäftigte sollen durch die Nutzung der App auch keine finanziellen Einbußen befürchten müssen.

Deshalb soll zwecks weiterer App-Akzeptanzerhöhung zweierlei vorgesehen werden: Erstens zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ein an näher bestimmte Voraussetzungen gebundenes eigenständiges Leistungsverweigerungsrecht der App-Nutzer im Falle der Warnung für den Zeitraum zwischen Warnung durch die App und Testung bzw. infektionsrechtlicher Entscheidung des Gesundheitsamtes. Und zweitens vollständiger Ausgleich eines dadurch ggf. entstandenen Verdienstausfalls, auch für Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit ohne angestellte Mitarbeiter ausüben („Solo-Selbständige“).  Entsprechende Regelungen für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Länder sind Sache der Landesgesetzgeber.

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Aktuell | Recht und Justiz

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