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Libyen

Pächter und Gewerbemieter müssen Belastung nicht allein tragen

PRESSEMITTEILUNG In Bezug auf die pandemiebedingten Schließungen macht die heimische Bundestagsabgeordnete Katja Keul, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, in ihrer Pressemitteilung darauf aufmerksam, dass Pächter und Gewerbetreibende nicht alleine für die Kosten aufkommen müssen, sondern die Eigentümer und Verpächter daran zu beteiligen seien. Mehr dazu lesen Sie hier bei Bückeburg Online >>>

18.01.21 –

PRESSEMITTEILUNG

In Bezug auf die pandemiebedingten Schließungen macht die heimische Bundestagsabgeordnete Katja Keul, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, in ihrer Pressemitteilung darauf aufmerksam, dass Pächter und Gewerbetreibende nicht alleine für die Kosten aufkommen müssen, sondern die Eigentümer und Verpächter daran zu beteiligen seien.

Die pandemiebedingten Schließungen seit dem 02. November belasteten die Gewerbetreibenden und Gastwirte in besonderer Weise, so Keul. Sie erzielten keine Umsätze und tragen dennoch die laufenden Kosten, darunter vor allem Pacht- und Mietzahlungen.

Ist allerdings eine Immobilie als Gewerbemietobjekt vermietet bzw. verpachtet, so stellt die pandemiebedingte Schließung meist einen sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ dar, denn der eigentliche Zweck, zu dem das Objekt gemietet wurde, kann nicht mehr erfüllt werden.

In der Konsequenz müssen sich Vermieter und Mieter, beziehungsweise Verpächter und Pächter, über eine Vertragsanpassung für die Dauer die Pandemie einigen. Am Ende kann die Aufteilung auch gerichtlich entschieden werden. Zunächst allerdings sollten immer einvernehmliche Lösungen angestrebt werden.
„Bereits im ersten Corona Paket im April haben wir Grüne das im Rechtsausschuss thematisiert, als es dort zunächst nur um einen Kündigungsschutz ging,“ berichtet die Abgeordnete. Sie begrüße es sehr, dass inzwischen auch die Justizministerin für eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz gesorgt habe, obwohl diese Rechtsgrundsätze eigentlich auch unabhängig von der konkreten Pandemie gelten. 

Der neue Paragraph  im  EGBGB lautet nunmehr:
„§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313  Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden."

„Es wäre schlicht nicht zu rechtfertigen, wenn Eigentümer und Vermieter alleine ohne Einbußen blieben, während Gastwirte und Gewerbetreibende mit Unterstützung der öffentlichen Hand für die vollen Kosten aufzukommen hätten," so Keul.

Sie empfiehlt den Betroffenen daher in faire Verhandlungen einzutreten, vor allem dort wo die staatlichen Hilfen nicht ausreichten:  "An der Pandemie hat niemand Schuld – sie trifft uns alle und deswegen muss sie auch solidarisch getragen werden."

 

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